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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Gemäß Art 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich "neben den im Art 116 Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden". Eine systematische Interpretation ergibt somit, dass die Generalklausel des Art 118 Abs 2 B-VG, die eine Begrenzung der in den eigenen Wirkungsbereich zu verweisenden Aufgaben enthält, sich nicht auf die "im Art 116 Abs 2 angeführten Angelegenheiten", also nicht auf die Stellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten bezieht. In der gemeinderechtlichen Literatur wurde daher die Auffassung vertreten, die Stellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten werde "durch die Generalklausel des Art 118 Abs 2 in keiner Weise berührt" (Hundegger, Die Gemeinde und ihre Wirkungsbereiche, 53, insbesondere FN 80a, mHa Lora, Offene Probleme des Gemeinderechts, JBl 1969, 491; weiters Gröll, Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden, JBl 1965, 120 (126f), und Neuhofer Territoriale Selbstverwaltung, in Ermacora et alii, Allgemeines Verwaltungsrecht, FS Antoniolli, 1979, 419 (429), und Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag, Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 20012, 56). Lora, aaO, formuliert für den vorliegenden Zusammenhang prägnant: "Akte der Privatwirtschaftsverwaltung fallen daher selbst dann in den eigenen Wirkungsbereich, wenn sie nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen sind".Gemäß Artikel 118, Absatz 2, B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich "neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden". Eine systematische Interpretation ergibt somit, dass die Generalklausel des Artikel 118, Absatz 2, B-VG, die eine Begrenzung der in den eigenen Wirkungsbereich zu verweisenden Aufgaben enthält, sich nicht auf die "im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten", also nicht auf die Stellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten bezieht. In der gemeinderechtlichen Literatur wurde daher die Auffassung vertreten, die Stellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten werde "durch die Generalklausel des Artikel 118, Absatz 2, in keiner Weise berührt" (Hundegger, Die Gemeinde und ihre Wirkungsbereiche, 53, insbesondere FN 80a, mHa Lora, Offene Probleme des Gemeinderechts, JBl 1969, 491; weiters Gröll, Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden, JBl 1965, 120 (126f), und Neuhofer Territoriale Selbstverwaltung, in Ermacora et alii, Allgemeines Verwaltungsrecht, FS Antoniolli, 1979, 419 (429), und Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag, Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 20012, 56). Lora, aaO, formuliert für den vorliegenden Zusammenhang prägnant: "Akte der Privatwirtschaftsverwaltung fallen daher selbst dann in den eigenen Wirkungsbereich, wenn sie nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen sind".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170686.X01Im RIS seit
23.12.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017