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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Dass bei der Beseitigung eines Baugebrechens nach dem Stand und den Erfahrungen der Technik vorzugehen ist und keine (anderen) Schäden verursacht werden dürfen, betrifft lediglich die Art der technischen Durchführung der Arbeiten, die von einem Fachmann durchzuführen sind (§ 62a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Wr BauO). Auf die Rechtmäßigkeit des Titels und dessen Vollstreckung hat dies keinen Einfluss.Dass bei der Beseitigung eines Baugebrechens nach dem Stand und den Erfahrungen der Technik vorzugehen ist und keine (anderen) Schäden verursacht werden dürfen, betrifft lediglich die Art der technischen Durchführung der Arbeiten, die von einem Fachmann durchzuführen sind (Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Wr BauO). Auf die Rechtmäßigkeit des Titels und dessen Vollstreckung hat dies keinen Einfluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050175.X03Im RIS seit
22.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017