RS Vwgh 2016/11/23 2013/05/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §62a Abs1 Z3;
BauO Wr §62a Abs2;
VVG §10;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Dass bei der Beseitigung eines Baugebrechens nach dem Stand und den Erfahrungen der Technik vorzugehen ist und keine (anderen) Schäden verursacht werden dürfen, betrifft lediglich die Art der technischen Durchführung der Arbeiten, die von einem Fachmann durchzuführen sind (§ 62a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Wr BauO). Auf die Rechtmäßigkeit des Titels und dessen Vollstreckung hat dies keinen Einfluss.Dass bei der Beseitigung eines Baugebrechens nach dem Stand und den Erfahrungen der Technik vorzugehen ist und keine (anderen) Schäden verursacht werden dürfen, betrifft lediglich die Art der technischen Durchführung der Arbeiten, die von einem Fachmann durchzuführen sind (Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Wr BauO). Auf die Rechtmäßigkeit des Titels und dessen Vollstreckung hat dies keinen Einfluss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050175.X03

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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