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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/06/0151 E 21. März 2013 RS 1 (hier: ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann eine Berufung ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In diesem Fall dürfte auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050175.X02Im RIS seit
22.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017