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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §69;Rechtssatz
Im Vollstreckungsverfahren können keine Einwendungen mehr vorgebracht werden, die sich gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde richten (Hinweis E vom 21. März 2013, 2011/06/0151, mwN), weshalb der Beschwerdeeinwand, die aufgetragenen Maßnahmen zur Beseitigung der Baugebrechen seien für die ordnungsgemäße Behebung dieser Gebrechen nicht zielführend, ebenso ins Leere geht wie Fragen der Wiederaufnahme des Verfahrens, das zur Erlassung des Titelbescheides geführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050175.X01Im RIS seit
22.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017