Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §93 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der G-G.m.b.H. in Liqu. in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Mai 1993, Zl. GA 7 - 1003/93, betreffend Rückzahlung eines Abgabenguthabens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt des der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides erging dieser an den Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin persönlich ohne Hinweis auf ein zur Beschwerdeführerin bestehendes Vertretungsverhältnis und sprach über eine Berufung des Beschwerdeführervertreters ab.
Die Beschwerdeführerin ist nicht Bescheidadressat, eine ihr zuzurechnende Berufung konnte durch den angefochtenen Bescheid nicht erledigt werden; der angefochtene Bescheid kann sie im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in ihren Rechten nicht berühren, weshalb die in ihrem Vollmachtsnamen erhobene Beschwerde mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130131.X00Im RIS seit
20.11.2000