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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/13/0048 E 17. Juni 2015 RS 2Stammrechtssatz
Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0020, VwSlg 8206 F/2007, mwN, sowie in diesem Sinne ebenfalls das Erkenntnis vom 26. April 2012, 2009/15/0088).Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0020, VwSlg 8206 F/2007, mwN, sowie in diesem Sinne ebenfalls das Erkenntnis vom 26. April 2012, 2009/15/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130045.J02Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017