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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs10;Rechtssatz
Die Einbeziehung der "nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten", "aktivierungspflichtigen Aufwendungen" sowie -
bei Gebäuden - der "Kosten von Großreparaturen" erfolgte durch das Abgabenänderungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 563. Verwendet wurden dabei Begriffe aus dem Ertragsteuerrecht, das nach damaliger Rechtslage in § 28 Abs. 2 EStG 1972 auch den im EStG 1988 nicht mehr vorkommenden Begriff der "Großreparatur" kannte. Die in § 28 Abs. 2 EStG 1972 normierte antragsgebundene Verteilung von Aufwendungen, "die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen)," auf mehrere Jahre fand sich schon im EStG 1953 und ging auf das Steueränderungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 101, zurück. Nach der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz sollte sie "den Bestimmungen des geltenden Mietenrechtes Rechnung" tragen (119 BlgNR 6. GP 9). Gemeint war damit - wie zuletzt von Doralt, RdW 2013, 574, näher erörtert - die in § 7 Mietengesetz geregelte Möglichkeit, zur Finanzierung von "unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen" (in der Stammfassung von 1922) und später von "zur ordnungsmäßigen Erhaltung des Hauses erforderlichen Auslagen" (seit dem Mietrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 281/1967) Mietzinse zu erhöhen. bei Gebäuden - der "Kosten von Großreparaturen" erfolgte durch das Abgabenänderungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 563. Verwendet wurden dabei Begriffe aus dem Ertragsteuerrecht, das nach damaliger Rechtslage in Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 auch den im EStG 1988 nicht mehr vorkommenden Begriff der "Großreparatur" kannte. Die in Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 normierte antragsgebundene Verteilung von Aufwendungen, "die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen)," auf mehrere Jahre fand sich schon im EStG 1953 und ging auf das Steueränderungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 101, zurück. Nach der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz sollte sie "den Bestimmungen des geltenden Mietenrechtes Rechnung" tragen (119 BlgNR 6. Gesetzgebungsperiode 9). Gemeint war damit - wie zuletzt von Doralt, RdW 2013, 574, näher erörtert - die in Paragraph 7, Mietengesetz geregelte Möglichkeit, zur Finanzierung von "unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen" (in der Stammfassung von 1922) und später von "zur ordnungsmäßigen Erhaltung des Hauses erforderlichen Auslagen" (seit dem Mietrechtsänderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1967,) Mietzinse zu erhöhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130036.J01Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017