Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §41 Abs1Beachte
Rechtssatz
Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar (vgl. E 22. März 2012, 2010/07/0178). Die Heranziehung eines Erlasses ist nicht prinzipiell unzulässig.Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar vergleiche E 22. März 2012, 2010/07/0178). Die Heranziehung eines Erlasses ist nicht prinzipiell unzulässig.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070101.J04Im RIS seit
27.01.2017Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023