Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1Beachte
Rechtssatz
In der rechtlichen Prüfung der behördlichen Abwägungsentscheidung nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht (vgl. E 30. Juni 2016, 2013/07/0271).In der rechtlichen Prüfung der behördlichen Abwägungsentscheidung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht vergleiche E 30. Juni 2016, 2013/07/0271).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070101.J03Im RIS seit
27.01.2017Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023