Index
E3L E15102020Norm
VwRallgBeachte
Rechtssatz
Die für die hydromorphologische Zustandsbewertung maßgebliche Methodik wird in dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen "Leitfaden für die hydromorphologische Zustandserhebung von Fließgewässern" vorgegeben. Dieser Leitfaden ist die Arbeitsanweisung für die wasserrahmenrichtlinienkonforme Datenerhebung und Bewertung des hydromorphologischen Gewässerzustandes von Fließgewässern. Nach der Methodik dieses Leitfadens müssen für jeden Oberflächenwasserkörper einzelne 500 m-Abschnitte gebildet werden. Die Bewertung des hydromorphologischen Zustandes bezieht sich somit immer auf einen Abschnitt von 500 m Länge, in dem die zu bewertende Messstelle liegt (Länge der Untersuchungsstrecke). Der Begriff des Wasserkörpers nach § 30a Abs. 3 Z. 2 WRG 1959 ist ein administrativer Hilfsbegriff für die Gewässerbewirtschaftung und bezeichnet einen "einheitlichen und bedeutenden Abschnitt" eines Oberflächengewässers. Erfolgt in den einzelnen 500 m-Abschnitten keine Ausweisung eigener Oberflächenwasserkörper, so liegt auch die Problematik einer zu engen Abgrenzung von Oberflächenwasserkörpern, die zu einer Überbewertung lokaler Probleme bei solch kleinräumigen Wasserkörpern führt, nicht vor.Die für die hydromorphologische Zustandsbewertung maßgebliche Methodik wird in dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen "Leitfaden für die hydromorphologische Zustandserhebung von Fließgewässern" vorgegeben. Dieser Leitfaden ist die Arbeitsanweisung für die wasserrahmenrichtlinienkonforme Datenerhebung und Bewertung des hydromorphologischen Gewässerzustandes von Fließgewässern. Nach der Methodik dieses Leitfadens müssen für jeden Oberflächenwasserkörper einzelne 500 m-Abschnitte gebildet werden. Die Bewertung des hydromorphologischen Zustandes bezieht sich somit immer auf einen Abschnitt von 500 m Länge, in dem die zu bewertende Messstelle liegt (Länge der Untersuchungsstrecke). Der Begriff des Wasserkörpers nach Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959 ist ein administrativer Hilfsbegriff für die Gewässerbewirtschaftung und bezeichnet einen "einheitlichen und bedeutenden Abschnitt" eines Oberflächengewässers. Erfolgt in den einzelnen 500 m-Abschnitten keine Ausweisung eigener Oberflächenwasserkörper, so liegt auch die Problematik einer zu engen Abgrenzung von Oberflächenwasserkörpern, die zu einer Überbewertung lokaler Probleme bei solch kleinräumigen Wasserkörpern führt, nicht vor.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070101.J01Im RIS seit
27.01.2017Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023