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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z15 lita;Rechtssatz
Entscheidend für die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 ist die Frage, wer Notifizierender ist (wen die Notifizierungspflicht trifft). Gemäß Art. 2 Z 15 lit. a EG-VerbringungsV ist im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, als Notifizierender in erster Linie der Ersterzeuger anzusehen.Entscheidend für die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 ist die Frage, wer Notifizierender ist (wen die Notifizierungspflicht trifft). Gemäß Artikel 2, Ziffer 15, Litera a, EG-VerbringungsV ist im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, als Notifizierender in erster Linie der Ersterzeuger anzusehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070067.J04Im RIS seit
23.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017