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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z15 lita;Rechtssatz
Als Notifizierender ist derjenige anzusehen, der unter einen der genannten Punkte des Art. 2 Z 15 lit. a EG-VerbringungsV zu subsumieren ist und dem kein anderer in der Rangfolge in der Nennung vorgeht (vgl. E 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0066).Als Notifizierender ist derjenige anzusehen, der unter einen der genannten Punkte des Artikel 2, Ziffer 15, Litera a, EG-VerbringungsV zu subsumieren ist und dem kein anderer in der Rangfolge in der Nennung vorgeht vergleiche E 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0066).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070067.J03Im RIS seit
23.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017