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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z15 lita;Rechtssatz
Dass neben dem Notifizierenden auch andere Personen zur Notifizierung bzw. zur Erwirkung eines Bescheides nach § 69 AWG 2002 verpflichtet wären, geht weder aus dem AWG 2002 noch aus der EG-VerbringungsV hervor.Dass neben dem Notifizierenden auch andere Personen zur Notifizierung bzw. zur Erwirkung eines Bescheides nach Paragraph 69, AWG 2002 verpflichtet wären, geht weder aus dem AWG 2002 noch aus der EG-VerbringungsV hervor.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070067.J02Im RIS seit
23.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017