Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z15 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0066 E 29. Jänner 2015 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 69 AWG 2002 ist ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erwirken, wenn eine notifizierungspflichtige Verbringung vorgenommen wird. Aus den Art. 4 und 5 EG-VerbringungsV und den §§ 67 und 68 AWG 2002 (sowie den dort verwiesenen Formularen) ergibt sich, dass die Erwirkung dieses Bescheides (dieser Bewilligung) Pflicht des Notifizierenden (Notifizierungspflichtigen) ist, dessen Person sich aus der Definition der EG-VerbringungsV ergibt. Die Verwaltungsübertretung des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 kann nur vom Notifizierenden nach der EG-VerbringungsV verwirklicht werden. Aus der EG-VerbringungsV und der dortigen Definition des Notifizierenden ist aber abzuleiten, dass es für jede Verbringung einen (einzigen) Notifizierenden gibt, der sich aus der in Z 15 lit. a genannten Rangfolge der Nennung (i bis vi) ergibt (vgl. dazu auch den Erwägungsgrund 18 der EG-VerbringungsV, wonach angesichts der Verantwortung der Abfallerzeuger für eine umweltgerechte Behandlung die Formulare von den Abfallerzeugern ausgefüllt werden sollten). Auch aus Art. 2 Z. 15 lit. a letzter Absatz EG-VerbringungsV ergibt sich, dass es eine (einzige) Person geben soll, die Notifizierender ist oder die - wie es dort heißt - "für die Zwecke dieser Verordnung" als Notifizierender gilt.Nach Paragraph 69, AWG 2002 ist ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erwirken, wenn eine notifizierungspflichtige Verbringung vorgenommen wird. Aus den Artikel 4 und 5 EG-VerbringungsV und den Paragraphen 67 und 68 AWG 2002 (sowie den dort verwiesenen Formularen) ergibt sich, dass die Erwirkung dieses Bescheides (dieser Bewilligung) Pflicht des Notifizierenden (Notifizierungspflichtigen) ist, dessen Person sich aus der Definition der EG-VerbringungsV ergibt. Die Verwaltungsübertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 kann nur vom Notifizierenden nach der EG-VerbringungsV verwirklicht werden. Aus der EG-VerbringungsV und der dortigen Definition des Notifizierenden ist aber abzuleiten, dass es für jede Verbringung einen (einzigen) Notifizierenden gibt, der sich aus der in Ziffer 15, Litera a, genannten Rangfolge der Nennung (i bis vi) ergibt vergleiche dazu auch den Erwägungsgrund 18 der EG-VerbringungsV, wonach angesichts der Verantwortung der Abfallerzeuger für eine umweltgerechte Behandlung die Formulare von den Abfallerzeugern ausgefüllt werden sollten). Auch aus Artikel 2, Ziffer 15, Litera a, letzter Absatz EG-VerbringungsV ergibt sich, dass es eine (einzige) Person geben soll, die Notifizierender ist oder die - wie es dort heißt - "für die Zwecke dieser Verordnung" als Notifizierender gilt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070067.J01Im RIS seit
23.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017