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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Entscheidungskompetenz der belangten Behörde war durch den Anfechtungsumfang begrenzt, daher war sie gar nicht befugt, über den Vorbehalt der Festsetzung der Entschädigungshöhe abzusprechen (vgl. E 24. Juli 2014, 2013/07/0270), da dieser nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.Die Entscheidungskompetenz der belangten Behörde war durch den Anfechtungsumfang begrenzt, daher war sie gar nicht befugt, über den Vorbehalt der Festsetzung der Entschädigungshöhe abzusprechen vergleiche E 24. Juli 2014, 2013/07/0270), da dieser nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070037.J07Im RIS seit
07.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017