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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5;Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. E 25. März 2010, 2008/09/0259).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat vergleiche E 25. März 2010, 2008/09/0259).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070037.J06Im RIS seit
07.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017