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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Aus § 104a WRG 1959, wonach bei Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand eine Prüfung öffentlicher Interessen und Rücksichten vorzunehmen ist, können jedenfalls keine subjektiven Rechte abgeleitet werden (vgl. E 30. Oktober 2008, 2007/07/0078).Aus Paragraph 104 a, WRG 1959, wonach bei Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand eine Prüfung öffentlicher Interessen und Rücksichten vorzunehmen ist, können jedenfalls keine subjektiven Rechte abgeleitet werden vergleiche E 30. Oktober 2008, 2007/07/0078).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070037.J02Im RIS seit
07.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017