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10/10 GrundrechteNorm
StGG Art5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0214 E 26. Juni 2012 VwSlg 18442 A/2012 RS 11Stammrechtssatz
Bei Enteignungen und sonstigen Eigentumseingriffen ist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bedacht zu nehmen und einem allfälligen Interesse an der Aufrechterhaltung eines zwangsweise eingeräumten Nutzungsrechts das Interesse des Liegenschaftseigentümers an der Unbeschränktheit seines Eigentumsrechts gegenüberzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070020.J02Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017