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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63;Rechtssatz
Entscheidend für die Einräumung der von der Partei angestrebten Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtrechtes ist, ob aus Anlass der dieser Partei vormals erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ein solches Geh- und Fahrtrecht erforderlich gewesen und ob dieses unentbehrlich geworden ist (vgl. § 70 Abs. 1 WRG 1959).Entscheidend für die Einräumung der von der Partei angestrebten Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtrechtes ist, ob aus Anlass der dieser Partei vormals erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ein solches Geh- und Fahrtrecht erforderlich gewesen und ob dieses unentbehrlich geworden ist vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, WRG 1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070020.J01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017