RS Vwgh 2016/11/24 Ro 2014/07/0020

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63;
WRG 1959 §70 Abs1;
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Entscheidend für die Einräumung der von der Partei angestrebten Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtrechtes ist, ob aus Anlass der dieser Partei vormals erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ein solches Geh- und Fahrtrecht erforderlich gewesen und ob dieses unentbehrlich geworden ist (vgl. § 70 Abs. 1 WRG 1959).Entscheidend für die Einräumung der von der Partei angestrebten Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtrechtes ist, ob aus Anlass der dieser Partei vormals erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ein solches Geh- und Fahrtrecht erforderlich gewesen und ob dieses unentbehrlich geworden ist vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, WRG 1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070020.J01

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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