RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2016/16/0108

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt auch im Bereich des Verkehrsteuerrechtes immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwider laufen würden (vgl. das Erkenntnis vom 11. September 2014, 2013/16/0025, zur Frage der Leistung von Zuschüssen durch einen Treuhänder eines Gesellschafters).Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt auch im Bereich des Verkehrsteuerrechtes immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwider laufen würden vergleiche das Erkenntnis vom 11. September 2014, 2013/16/0025, zur Frage der Leistung von Zuschüssen durch einen Treuhänder eines Gesellschafters).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160108.L02

Im RIS seit

17.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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