RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2016/08/0163

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es wäre - nachdem die Zustellung an den von den revisionswerbenden Parteien genannten tschechischen Adressen gescheitert war (die Sendungen wurden mit den Vermerken "unbekannt" bzw. "verzogen" retourniert) und eine bereits davor durchgeführte Melderegisterabfrage durch das Bundesverwaltungsgericht keinen inländischen Wohnsitz ergeben hatte - in erster Linie den revisionswerbenden Parteien oblegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ladungsfähige Adressen der Zeuginnen bekannt zu geben (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, mwN).Es wäre - nachdem die Zustellung an den von den revisionswerbenden Parteien genannten tschechischen Adressen gescheitert war (die Sendungen wurden mit den Vermerken "unbekannt" bzw. "verzogen" retourniert) und eine bereits davor durchgeführte Melderegisterabfrage durch das Bundesverwaltungsgericht keinen inländischen Wohnsitz ergeben hatte - in erster Linie den revisionswerbenden Parteien oblegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ladungsfähige Adressen der Zeuginnen bekannt zu geben vergleiche in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080163.L02

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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