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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Insbesondere dann, wenn es um die Abgrenzung zwischen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG und einer solchen nach dem ASVG geht, ist der Versicherungsträger berufen, über das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 oder 4 ASVG abzusprechen (vgl. auch § 194a GSVG). Die Frage der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 4 ASVG bildet dabei einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135).Insbesondere dann, wenn es um die Abgrenzung zwischen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG und einer solchen nach dem ASVG geht, ist der Versicherungsträger berufen, über das Bestehen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 4 ASVG abzusprechen vergleiche auch Paragraph 194 a, GSVG). Die Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Absatz 4, ASVG bildet dabei einen einheitlichen Streitgegenstand vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080123.L01Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017