RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2016/08/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

21/01 Handelsrecht

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0017 Ra 2016/08/0012 Ra 2016/08/0013 Ra 2016/08/0014 Ra 2016/08/0015 Ra 2016/08/0016 Ra 2016/08/0024 Ra 2016/08/0018 Ra 2016/08/0019 Ra 2016/08/0020 Ra 2016/08/0021 Ra 2016/08/0022 Ra 2016/08/0023 Besprechung in: DRdA 6/2017, 469-477;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0227 E 9. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 2004, 2001/08/0170, mwN).Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht vergleiche das Erkenntnis vom 17. März 2004, 2001/08/0170, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080011.L07

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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