Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1153;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0017 Ra 2016/08/0012 Ra 2016/08/0013 Ra 2016/08/0014 Ra 2016/08/0015 Ra 2016/08/0016 Ra 2016/08/0024 Ra 2016/08/0018 Ra 2016/08/0019 Ra 2016/08/0020 Ra 2016/08/0021 Ra 2016/08/0022 Ra 2016/08/0023 Besprechung in: DRdA 6/2017, 469-477;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insbesondere mit der Stellung von Kommanditisten einer KG mehrmals befasst und ausgeführt, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur Gesellschaft als Dienstgeberin beschäftigt sein kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, 2010/08/0083, und vom 10. Juni 2009, 2007/08/0142).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insbesondere mit der Stellung von Kommanditisten einer KG mehrmals befasst und ausgeführt, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur Gesellschaft als Dienstgeberin beschäftigt sein kann vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, 2010/08/0083, und vom 10. Juni 2009, 2007/08/0142).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080011.L06Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018