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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Gerade Beitragsleistungen (und damit in Zusammenhang stehende Rückforderungen) gehören zu den spezifischen Mitgliedschaftspflichten einer Wassergenossenschaft, wobei auch näher bestimmte Einzelverpflichtungen, Vorteile und Lasten entsprechend zu berücksichtigen sind (§ 78 WRG 1959). Dabei handelt es sich um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall (vgl. E 30. Mai 1989, 85/07/0289). Bei einer Satzungsbestimmung, die näher bestimmte Vorteile eines Mitgliedes, wie die Exklusivnutzungsrechte eines gemeinschaftlichen Grundstückes, bei der Beitragsleistung iSd § 78 Abs. 4 WRG 1959 entsprechend berücksichtigt, handelt es sich daher um eine Angelegenheit des Genossenschaftsverhältnisses.Gerade Beitragsleistungen (und damit in Zusammenhang stehende Rückforderungen) gehören zu den spezifischen Mitgliedschaftspflichten einer Wassergenossenschaft, wobei auch näher bestimmte Einzelverpflichtungen, Vorteile und Lasten entsprechend zu berücksichtigen sind (Paragraph 78, WRG 1959). Dabei handelt es sich um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall vergleiche E 30. Mai 1989, 85/07/0289). Bei einer Satzungsbestimmung, die näher bestimmte Vorteile eines Mitgliedes, wie die Exklusivnutzungsrechte eines gemeinschaftlichen Grundstückes, bei der Beitragsleistung iSd Paragraph 78, Absatz 4, WRG 1959 entsprechend berücksichtigt, handelt es sich daher um eine Angelegenheit des Genossenschaftsverhältnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070096.L01Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017