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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §35;Rechtssatz
Mit hg. Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/07/0056-9, wurde das gegenständliche Revisionsverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Eingabe des Rw ("Maßnahmen- und Bescheidbeschwerde"). Da eine Anfechtung des hg. Beschlusses vom 29. September 2016 im Gesetz nicht vorgesehen ist, war diese Eingabe des Rw wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen. Der Rw wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere derartige Eingaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. B 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0021). Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 35 AVG kann darüber hinaus gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Gerichte in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängt werden.Mit hg. Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/07/0056-9, wurde das gegenständliche Revisionsverfahren gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Eingabe des Rw ("Maßnahmen- und Bescheidbeschwerde"). Da eine Anfechtung des hg. Beschlusses vom 29. September 2016 im Gesetz nicht vorgesehen ist, war diese Eingabe des Rw wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen. Der Rw wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere derartige Eingaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche B 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0021). Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG kann darüber hinaus gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Gerichte in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070056.L01Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017