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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219), kann auch ein Rechtsirrtum - wie hier über den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Anbringens beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden - ein "Ereignis" im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG darstellen und damit ein Wiedereinsetzungsgrund sein; freilich unter der Maßgabe, dass die weiteren Voraussetzungen - insbesondere ein fehlendes oder bloß leichtes Verschulden - gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219), kann auch ein Rechtsirrtum - wie hier über den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Anbringens beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden - ein "Ereignis" im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darstellen und damit ein Wiedereinsetzungsgrund sein; freilich unter der Maßgabe, dass die weiteren Voraussetzungen - insbesondere ein fehlendes oder bloß leichtes Verschulden - gegeben sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080194.L02Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018