RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2015/08/0194

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219), kann auch ein Rechtsirrtum - wie hier über den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Anbringens beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden - ein "Ereignis" im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG darstellen und damit ein Wiedereinsetzungsgrund sein; freilich unter der Maßgabe, dass die weiteren Voraussetzungen - insbesondere ein fehlendes oder bloß leichtes Verschulden - gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219), kann auch ein Rechtsirrtum - wie hier über den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Anbringens beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden - ein "Ereignis" im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darstellen und damit ein Wiedereinsetzungsgrund sein; freilich unter der Maßgabe, dass die weiteren Voraussetzungen - insbesondere ein fehlendes oder bloß leichtes Verschulden - gegeben sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080194.L02

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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