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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §280 Abs1 lite;Rechtssatz
Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte sind so zu begründen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Juli 2016, Ra 2015/13/0051).Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte sind so zu begründen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 27. Juli 2016, Ra 2015/13/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014130022.L01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017