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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;Rechtssatz
Handelt es sich bei einer zwischen den Miteigentümern abgeschlossenen, als "Mietvertrag und Benützungsübereinkommen" titulierten Vereinbarung um eine bloße Gebrauchsregelung, stellen die von einem Miteigentümer im Rahmen einer solchen Regelung den anderen Miteigentümern geleisteten Zahlungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - selbst dann, wenn sie als Mietzins bezeichnet und auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen werden - ertragsteuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, weil mit der Gebrauchsregelung unter Miteigentümern das für die Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 essenzielle Merkmal der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht erfüllt wird.Handelt es sich bei einer zwischen den Miteigentümern abgeschlossenen, als "Mietvertrag und Benützungsübereinkommen" titulierten Vereinbarung um eine bloße Gebrauchsregelung, stellen die von einem Miteigentümer im Rahmen einer solchen Regelung den anderen Miteigentümern geleisteten Zahlungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - selbst dann, wenn sie als Mietzins bezeichnet und auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen werden - ertragsteuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, weil mit der Gebrauchsregelung unter Miteigentümern das für die Einkunftsart des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 essenzielle Merkmal der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht erfüllt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014130020.L01Im RIS seit
22.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017