RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2014/13/0019

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Annahme eines Missbrauchs setzt Missbrauchsabsicht voraus, die (im Verwaltungsverfahren) von der Behörde nachzuweisen ist (vgl. Ritz, BAO5, § 22 Tz 3, m.w.N; zum Erfordernis ausreichender Tatsachenfeststellungen dazu etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0095, 0096).Die Annahme eines Missbrauchs setzt Missbrauchsabsicht voraus, die (im Verwaltungsverfahren) von der Behörde nachzuweisen ist vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 22, Tz 3, m.w.N; zum Erfordernis ausreichender Tatsachenfeststellungen dazu etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0095, 0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014130019.L02

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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