RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2014/13/0003

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/13/0082 E 24. September 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. insoweit das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2001/14/0229, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/13/0123).Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt vergleiche insoweit das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2001/14/0229, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/13/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014130003.L02

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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