TE Vwgh Beschluss 1993/8/12 AW 93/11/0036

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Veröffentlicht am 12.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

HebG §6 Abs1 litc;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 2. März 1993, Zl. 202.955/0-II/13/93, betreffend Zurücknahme einer Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der Beschwerdeführerin im Jahre 1956 erteilte Niederlassungsbewilligung als freipraktizierende Hebamme gemäß § 6 Abs. 1 lit. c des Hebammengesetzes 1963 auf Dauer zurückgenommen.

Wenn Bedenken an der Fähigkeit einer Person, die Tätigkeit als Hebamme auszuüben, bestehen - ob zu Recht oder nicht, ist in diesem Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu prüfen - und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die betreffende Person derzeit diese Fähigkeit nicht besitzt, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung einer Beschwerde gegen einen auf diese Bedenken gestützten Bescheid zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen. Eine Person, der die Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Hebamme fehlt, stellt bei Ausübung dieser Tätigkeit eine große Gefahr für Leben und Gesundheit der von der Tätigkeit betroffenen Menschen dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993110036.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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