Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0156 Ro 2016/11/0023Rechtssatz
Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrags hinsichtlich der Zurückweisung der Revision als verspätet ist der VwGH zur Entscheidung über diese Revision (gegen den Zurückweisungsbeschluss) berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG), wobei die vorliegende Entscheidung des VwGH an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG gemäß § 30a Abs. 1 VwGG tritt (Hinweis B vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0067).Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrags hinsichtlich der Zurückweisung der Revision als verspätet ist der VwGH zur Entscheidung über diese Revision (gegen den Zurückweisungsbeschluss) berufen (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG), wobei die vorliegende Entscheidung des VwGH an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG tritt (Hinweis B vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110015.J03Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017