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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0156 Ro 2016/11/0023Rechtssatz
Ein Fall des § 6 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG lag gegenständlich nicht vor, weil - angesichts dessen, dass auf der Revision das richtige VwG als Ort der Einbringung derselben angeführt ist - offensichtlich keine Unkenntnis des Revisionswerbers betreffend die Behördenorganisation und die Zuständigkeitsnormen (vor deren Nachteilen § 6 AVG schützen soll) vorlag (anders daher etwa der dem B vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0067, zugrunde liegende Fall, in welchem die Revision ausschließlich bei der unzuständigen Stelle eingebracht wurde). Gegenständlich bestand daher für den VwGH keine Veranlassung, die (auch) an ihn ("unter einem") übermittelte Revision an das VwG weiter zu leiten. Insbesondere dient § 6 AVG nicht dazu, die Sorgfaltspflichten eines Antragstellers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einbringung eines Rechtsmittels durch Mehrfachadressierung auf Behörden bzw. VwG abzuwälzen.Ein Fall des Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG lag gegenständlich nicht vor, weil - angesichts dessen, dass auf der Revision das richtige VwG als Ort der Einbringung derselben angeführt ist - offensichtlich keine Unkenntnis des Revisionswerbers betreffend die Behördenorganisation und die Zuständigkeitsnormen (vor deren Nachteilen Paragraph 6, AVG schützen soll) vorlag (anders daher etwa der dem B vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0067, zugrunde liegende Fall, in welchem die Revision ausschließlich bei der unzuständigen Stelle eingebracht wurde). Gegenständlich bestand daher für den VwGH keine Veranlassung, die (auch) an ihn ("unter einem") übermittelte Revision an das VwG weiter zu leiten. Insbesondere dient Paragraph 6, AVG nicht dazu, die Sorgfaltspflichten eines Antragstellers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einbringung eines Rechtsmittels durch Mehrfachadressierung auf Behörden bzw. VwG abzuwälzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110015.J02Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017