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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG) über das - nach Durchführung einer Bauverhandlung - modifizierte Bauvorhaben eine weitere Bauverhandlung anzuberaumen gehabt hätte (dass zu dem modifizierten Bauvorhaben Parteiengehör eingeräumt wurde, wird von den Revisionswerbern nicht in Abrede gestellt), unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001).Ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht vergleiche Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG) über das - nach Durchführung einer Bauverhandlung - modifizierte Bauvorhaben eine weitere Bauverhandlung anzuberaumen gehabt hätte (dass zu dem modifizierten Bauvorhaben Parteiengehör eingeräumt wurde, wird von den Revisionswerbern nicht in Abrede gestellt), unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060062.L01Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017