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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGH - auch nach Entscheidung des VwG oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender (bzw. hier vom BVwG angenommener "nicht eindeutiger") Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig (Hinweis B vom 30. August 2016, Ro 2015/06/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016060013.J01Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017