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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/06/0136 B 29. November 2016Rechtssatz
Belangte Behörde im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem VwG angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 VwGVG 2014 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat (Hinweis B vom 4. Juli 2016, Ra 2014/04/0015, 0016, mwN). Im vorliegenden Fall war nach Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes durch die Landesregierung als Vorstellungsbehörde wiederum der Gemeindevorstand zur Entscheidung über die Berufung zuständig. Nachdem dieser den Bescheid nicht erlassen hat und seine Untätigkeit bekämpft wird, ist er als belangte Behörde vor dem VwG anzusehen. Daraus folgt, dass die revisionswerbende Gemeinde nicht belangte Behörde vor dem VwG sein kann, weshalb ihr auch keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG zukommt.Belangte Behörde im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG ist jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem VwG angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG 2014 ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat (Hinweis B vom 4. Juli 2016, Ra 2014/04/0015, 0016, mwN). Im vorliegenden Fall war nach Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes durch die Landesregierung als Vorstellungsbehörde wiederum der Gemeindevorstand zur Entscheidung über die Berufung zuständig. Nachdem dieser den Bescheid nicht erlassen hat und seine Untätigkeit bekämpft wird, ist er als belangte Behörde vor dem VwG anzusehen. Daraus folgt, dass die revisionswerbende Gemeinde nicht belangte Behörde vor dem VwG sein kann, weshalb ihr auch keine Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060128.L01Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017