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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert (Hinweis B vom 30. Juni 2016, Ra 2016/07/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060068.L01Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017