Index
24/01 StrafgesetzbuchBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/17/0124 E 14. Dezember 2016Rechtssatz
Bei Feststellung eines möglichen Höchsteinsatzes von über EUR 10,--
ist gemäß § 52 Abs 2 GSpG idF vor der Novelle BGBl I Nr 13/2014 von der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 168 StGB auszugehen. In diesem Fall würde die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung bilden und wäre somit nicht mit Verwaltungsstrafe bedroht, sodass für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (in der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 111/2010) kein Raum verbliebe. ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, von der Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraph 168, StGB auszugehen. In diesem Fall würde die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung bilden und wäre somit nicht mit Verwaltungsstrafe bedroht, sodass für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (in der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,) kein Raum verbliebe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170125.L02Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017