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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Wurde die von der mitbeteiligten Partei erstattete Stellungnahme vom VwGH nicht gemäß § 36 Abs. 1 VwGG aufgetragen (Hinweis B vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0018), war der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes abzuweisen.Wurde die von der mitbeteiligten Partei erstattete Stellungnahme vom VwGH nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgetragen (Hinweis B vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0018), war der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040067.L02Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017