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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §131 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG damit, dass ihr durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon auszugehen sei, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werde. Es drohe unter anderem der Verlust eines maßgeblichen Referenzprojektes. Von der revisionswerbenden Partei wurde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre. In der Stellungnahme der erstmitbeteiligten Parteien wird zwar auf das große öffentliche Interesse an der Vergabe des gegenständlichen Auftrags verwiesen, damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (mit der Wirkung, dass die Revisionswerberin als verbliebene Bieterin anzusehen ist) zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem Antrag war daher stattzugeben.Stattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG damit, dass ihr durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon auszugehen sei, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werde. Es drohe unter anderem der Verlust eines maßgeblichen Referenzprojektes. Von der revisionswerbenden Partei wurde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre. In der Stellungnahme der erstmitbeteiligten Parteien wird zwar auf das große öffentliche Interesse an der Vergabe des gegenständlichen Auftrags verwiesen, damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (mit der Wirkung, dass die Revisionswerberin als verbliebene Bieterin anzusehen ist) zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem Antrag war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040132.L02.1Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017