RS Vwgh 2016/12/2 Ra 2016/04/0132

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Veröffentlicht am 02.12.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §131 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG damit, dass ihr durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon auszugehen sei, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werde. Es drohe unter anderem der Verlust eines maßgeblichen Referenzprojektes. Von der revisionswerbenden Partei wurde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre. In der Stellungnahme der erstmitbeteiligten Parteien wird zwar auf das große öffentliche Interesse an der Vergabe des gegenständlichen Auftrags verwiesen, damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (mit der Wirkung, dass die Revisionswerberin als verbliebene Bieterin anzusehen ist) zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem Antrag war daher stattzugeben.Stattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG damit, dass ihr durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon auszugehen sei, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werde. Es drohe unter anderem der Verlust eines maßgeblichen Referenzprojektes. Von der revisionswerbenden Partei wurde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre. In der Stellungnahme der erstmitbeteiligten Parteien wird zwar auf das große öffentliche Interesse an der Vergabe des gegenständlichen Auftrags verwiesen, damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (mit der Wirkung, dass die Revisionswerberin als verbliebene Bieterin anzusehen ist) zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem Antrag war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040132.L02.1

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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