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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die verspätete Antragstellung sei angesichts der konkreten Umstände des Falles nicht auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, wird keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220108.L03Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017