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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Dem VwG steht sowohl in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 angeordneten, als auch in den von § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG 2014 erfassten Fällen, in denen nicht § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 eingreift, eine kassatorische Entscheidung nicht offen (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0103 bis 0105). Das VwG hat im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde des Fremden Folge gegeben und diesen Bescheid behoben. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag des Fremden auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" erfolgte nicht. Damit hat es gegen seine Verpflichtung verstoßen, nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Soweit das VwG der Ansicht ist, dass der Fremde (nunmehr) die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erfülle und ihm etwa ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zukäme, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Fremde während des vor der belangten Behörde anhängigen Verfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit - die nicht von Art. 6 ARB umfasst ist (vgl. E 23. Juni 2015, Ro 2014/22/0038) - stellte, den er im Beschwerdeverfahren aufrecht hielt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit die behördliche Abweisung des Zweckänderungsantrages wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 NAG 2005.Dem VwG steht sowohl in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 angeordneten, als auch in den von Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 erfassten Fällen, in denen nicht Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 eingreift, eine kassatorische Entscheidung nicht offen vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0103 bis 0105). Das VwG hat im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde des Fremden Folge gegeben und diesen Bescheid behoben. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag des Fremden auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" erfolgte nicht. Damit hat es gegen seine Verpflichtung verstoßen, nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Soweit das VwG der Ansicht ist, dass der Fremde (nunmehr) die Voraussetzungen des Artikel 6, ARB 1/80 erfülle und ihm etwa ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zukäme, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Fremde während des vor der belangten Behörde anhängigen Verfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit - die nicht von Artikel 6, ARB umfasst ist vergleiche E 23. Juni 2015, Ro 2014/22/0038) - stellte, den er im Beschwerdeverfahren aufrecht hielt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit die behördliche Abweisung des Zweckänderungsantrages wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220033.L01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017