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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 2013/I/043;Rechtssatz
Bei der Auskunftserteilung durch den Zulassungsbesitzer aufgrund einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 kommt es nicht auf das Verwenden bestimmter Wörter wie "Lenken" oder "Abstellen" oder auf eine bestimmte Formulierung an. Es reicht aus, dass in der Beantwortung der Anfrage klar und widerspruchsfrei jene Person (mit Name und Anschrift) benannt wird, die das in der Anfrage vorgehaltene Verhalten gesetzt hat. So würde es etwa auch ausreichen, die Anfrage lediglich durch Angabe von Namen und Anschrift der betreffenden Person zu beantworten. Dass jemand die Anfrage, wer das Fahrzeug abgestellt hat, - unter Angabe der Geschäftszahl - mit den Worten "Ich habe das Fahrzeug gelenkt!" beantwortet, kann bei verständiger Würdigung nicht anders verstanden werden, als dass er damit sich selbst als jene Person benannt hat, die das Fahrzeug im Sinne der Anfrage abgestellt hat (vgl. E 29. April 2002, 2002/02/0203, wonach in jenem Fall die Auskunft eines Zulassungsbesitzers, er habe das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt selbst "benützt", nicht anders zu lesen war, als dass er es "gelenkt" hat).Bei der Auskunftserteilung durch den Zulassungsbesitzer aufgrund einer Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kommt es nicht auf das Verwenden bestimmter Wörter wie "Lenken" oder "Abstellen" oder auf eine bestimmte Formulierung an. Es reicht aus, dass in der Beantwortung der Anfrage klar und widerspruchsfrei jene Person (mit Name und Anschrift) benannt wird, die das in der Anfrage vorgehaltene Verhalten gesetzt hat. So würde es etwa auch ausreichen, die Anfrage lediglich durch Angabe von Namen und Anschrift der betreffenden Person zu beantworten. Dass jemand die Anfrage, wer das Fahrzeug abgestellt hat, - unter Angabe der Geschäftszahl - mit den Worten "Ich habe das Fahrzeug gelenkt!" beantwortet, kann bei verständiger Würdigung nicht anders verstanden werden, als dass er damit sich selbst als jene Person benannt hat, die das Fahrzeug im Sinne der Anfrage abgestellt hat vergleiche E 29. April 2002, 2002/02/0203, wonach in jenem Fall die Auskunft eines Zulassungsbesitzers, er habe das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt selbst "benützt", nicht anders zu lesen war, als dass er es "gelenkt" hat).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020165.L02Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017