Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §120 Z1;Rechtssatz
Zwar ist auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung nicht unbeschränkt, setzt doch der Versicherungsfall der Krankheit neben dem Vorliegen einer Krankheit als regelwidrigem Körper- und Geisteszustand die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, bei Anstaltspflege zudem das Erfordernis einer stationären Behandlung, voraus (§§ 120 Z 1, 144 Abs. 1 ASVG; vgl. OGH RIS-Justiz RS0084692, RS0084002:Zwar ist auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung nicht unbeschränkt, setzt doch der Versicherungsfall der Krankheit neben dem Vorliegen einer Krankheit als regelwidrigem Körper- und Geisteszustand die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, bei Anstaltspflege zudem das Erfordernis einer stationären Behandlung, voraus (Paragraphen 120, Ziffer eins, 144, Absatz eins, ASVG; vergleiche OGH RIS-Justiz RS0084692, RS0084002:
"Behandlungsfall"). Dem gegenüber ist von einem bloßen "Asylierungsfall" oder "Pflegefall" ohne Leistungspflicht der Versicherung auszugehen, wenn ein Krankenhausaufenthalt nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt und nicht mehr einer erfolgversprechenden Behandlung der Krankheit dient, oder wenn eine Unterbringung überwiegend öffentlichen Interessen der Gefahrenabwehr und nicht den Behandlungsinteressen des Patienten dient (§ 144 Abs. 3 ASVG; vgl. OGH RIS-Justiz RS0084002, RS0127083)."Behandlungsfall"). Dem gegenüber ist von einem bloßen "Asylierungsfall" oder "Pflegefall" ohne Leistungspflicht der Versicherung auszugehen, wenn ein Krankenhausaufenthalt nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt und nicht mehr einer erfolgversprechenden Behandlung der Krankheit dient, oder wenn eine Unterbringung überwiegend öffentlichen Interessen der Gefahrenabwehr und nicht den Behandlungsinteressen des Patienten dient (Paragraph 144, Absatz 3, ASVG; vergleiche OGH RIS-Justiz RS0084002, RS0127083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FE2015220001.H05Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018