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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich ohne weitere Begründung auf die Wiedergabe des Sachverhalts und auf einen Verweis auf das Erkenntnis des VwG beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. B 29. April 2015, Ro 2014/13/0027).Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich ohne weitere Begründung auf die Wiedergabe des Sachverhalts und auf einen Verweis auf das Erkenntnis des VwG beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu vergleiche B 29. April 2015, Ro 2014/13/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090053.L01Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018