RS Vwgh 2016/12/13 Ro 2016/20/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL Art4 Abs4;
62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0212 E 3. Mai 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie vorsieht, dass eine Vorverfolgung der schutzsuchenden Person einen "ernsthaften Hinweis" (in der englischen Sprachfassung: "a serious indication", in der französischen Sprachfassung: "un indice serieux") für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellt, so handelt es sich dabei lediglich um ein Indiz für die in freier Beweiswürdigung durch die Asylbehörde bzw. das Gericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen aufgrund deren die Beurteilung vorzunehmen ist, ob dem oder der Betroffenen bei Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrechtlichen Sinn oder ein ernsthafter Schaden als Voraussetzung des subsidiären Schutzes drohen könnte. Liegen dem Gericht "stichhaltige Gründe" (in der englischen Sprachfassung:Wenn Artikel 4, Absatz 4, der Statusrichtlinie vorsieht, dass eine Vorverfolgung der schutzsuchenden Person einen "ernsthaften Hinweis" (in der englischen Sprachfassung: "a serious indication", in der französischen Sprachfassung: "un indice serieux") für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellt, so handelt es sich dabei lediglich um ein Indiz für die in freier Beweiswürdigung durch die Asylbehörde bzw. das Gericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen aufgrund deren die Beurteilung vorzunehmen ist, ob dem oder der Betroffenen bei Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrechtlichen Sinn oder ein ernsthafter Schaden als Voraussetzung des subsidiären Schutzes drohen könnte. Liegen dem Gericht "stichhaltige Gründe" (in der englischen Sprachfassung:

"good reasons", in der französischen Sprachfassung: "bonnes raisons") vor, die gegen eine weitere Verfolgung sprechen, kommt dem Umstand einer Vorverfolgung hingegen keine entscheidende Beweiskraft mehr zu (vgl. zur Vorverfolgung unter dem Aspekt der "Beweiskraft" etwa EuGH vom 2. März 2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., RNr. 94)."good reasons", in der französischen Sprachfassung: "bonnes raisons") vor, die gegen eine weitere Verfolgung sprechen, kommt dem Umstand einer Vorverfolgung hingegen keine entscheidende Beweiskraft mehr zu vergleiche zur Vorverfolgung unter dem Aspekt der "Beweiskraft" etwa EuGH vom 2. März 2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., RNr. 94).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016200005.J02

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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