RS Vwgh 2016/12/13 Ro 2014/05/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Auch im öffentlichen Recht ist bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0031). § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt.Auch im öffentlichen Recht ist bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0031). Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050078.J02

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten