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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (wie eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (Hinweis E vom 17. Dezember 2015, 2012/07/0137, mwN). Der Umstand, dass der Amtssachverständige in einem anderen Verfahren als Sachbearbeiter aufgetreten ist, bildet hingegen noch keinen Befangenheitsgrund (Hinweis E vom 20. September 2000, 99/03/0024, mwN).
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050021.J05Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017