RS Vwgh 2016/12/13 Ra 2016/09/0102

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. E 18. Dezember 2012, 2011/09/0124). Gleiches gilt für Erkenntnisse eines VwG, mit denen die Beschwerde gegen einen Einleitungsbeschluss abgewiesen wird.Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche E 18. Dezember 2012, 2011/09/0124). Gleiches gilt für Erkenntnisse eines VwG, mit denen die Beschwerde gegen einen Einleitungsbeschluss abgewiesen wird.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090102.L03

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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